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Montag, 22. Juni 2009
Zulassung für Klonfleisch rückt näher
Geschrieben von Korinna
um
12:31 Uhr
in Handel, Lebensmittel & Recht
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In der FAZ ist zu lesen, dass am Montag die Gesetzeslage in der EU dahingehend geändert werden soll, dass zukünftig auch das Fleisch direkter Nachkommen geklonter Tiere angeboten werden kann. Dafür ist eine Anpassung der EU-Verordnung für neuartige Lebensmittel nötig, der, so Angaben eines Diplomaten in der FAZ, auch die Deutsche Regierung zustimmen wird.
Diskutiert wird, ob die Zulassung im Rahmen der bereits bestehenden Verordnung erfolgen soll, oder ob es eine eigene Verordnung, vergleichbar der Verordnung für gentechnisch veränderte Pflanzen, geben soll.
Bevor das Fleisch – egal auf welcher Gesetzesgrundlage – tatsächlich zum Verkauf angeboten werden kann, muss die EFSA, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, allerdings prüfen, ob von dem Fleisch Gefahren für die Gesundheit ausgehen. Falls dies nicht der Fall sein sollte, muss die Kommission den Verkauf zulassen.
In einer ersten Überprüfung im vergangenen Jahr wurde der Verzehr von Klonfleisch als unbedenklich eingestuft, mittlerweile fordert die Behörde aber weitere Studien.
In den USA wurde 2008 der Verkauf von Klonfleisch genehmigt. Auch Foodwatch hat keine Bedenken, fordert aber die klare Deklaration solcher Lebensmittel.
Bis die ersten Klonfleisch-Produkte in die Supermarktregale Einzug halten, wird es wohl noch ein wenig dauern. Der Weg dahin wird allerdings mehr und mehr geebnet.
Samstag, 11. April 2009
Ab heute: Neue Lebensmittelverpackungsgrößen
Geschrieben von Korinna
um
14:35 Uhr
in Handel, Lebensmittel & Recht, Neu im Regal
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"Füllmengen und Verpackungsgrößen für Lebensmittel können künftig stärker als bisher variieren. Ab dem 11. April werden die bisherigen verbindlichen Einheitsgrößen für eine Vielzahl von verpackten Produkten aufgehoben: Zucker, Milch, Schokolade, Limonaden, Fruchtsäfte, Mineralwasser und Bier dürfen künftig in größeren und kleineren Packungsgrößen als bisher angeboten werden. Diese europaweite gültige Regelung beschert Herstellern mehr Freiräume bei Verpackungseinheiten und Kunden eine größere Auswahl. Es ist für Verbraucher jedoch auch schwieriger, die Verkaufspreise zu vergleichen. Die neue Wahlfreiheit hat nämlich dann ihren Preis, wenn beim Preis und Inhalt geschummelt wird und Verbraucher nicht genau auf die Preisangaben schauen.
Achtung: Versteckte Preiserhöhungen möglich!
Verbraucher sollten in der nächsten Zeit wachsam sein: Packungen können durch die Aufhebung verbindlicher Füllmengen nun geringfügig weniger Inhalt enthalten und das zum bisherigen Betrag – also zum Beispiel nur 95 Gramm statt wie bisher 100 Gramm bei einer Tafel Schokolade!
Auf die Schliche kommen Verbraucher möglichen Tricks – geringere Füllmengen bei gleichem Preis – nur, wenn sie sich den bisherigen Verkaufspreis gemerkt bzw. notiert haben und ihn ab jetzt mit den Beträgen auf den Produkten vergleichen.
Empfehlungen für den Einkauf
Eventuell weniger Inhalt: Gewohnte Packungen können durch die Aufhebung verbindlicher Füllmengen nun geringfügig weniger Inhalt enthalten. Wer also nur auf den Endpreis schaut, kann weniger für sein Geld bekommen.
Höherer Preis möglich: Verbraucher sollten im Auge haben, ob nicht nur der Preis, sondern auch der Inhalt eines gewünschten Produkts gleich bleibt. Sonst bezahlen sie unter Umständen für 900 Milliliter im Eis-Behälter denselben Preis wie für 1 000 Milliliter.
Grundpreisangabe beachten: Wer die Preise von Produkten unterschiedlichen Angebotsgrößen, zum Beispiel von Limonade mit 0,7 Litern, 0,75 Litern oder 0,9 Litern vergleichen will, dem hilft ein Blick auf die Grundpreisangabe. Zur besseren Orientierung müssen bei den Fertigpackungen sowohl der Endpreis als auch der Grundpreis (Preis pro Maßeinheit, meist in Kilogramm oder Liter) angegeben werden. Außerdem muss der Grundpreis am Verkaufsregal oder Verkaufsschild dem jeweiligen Produkt eindeutig zuzuordnen und deutlich lesbar sein.
Weitere wichtige Hinweise: Die neue Regel gilt übrigens nicht für Wein, Schaumwein und Spirituosen. Außerdem sind Packungen, die Verbraucher irreführen, etwa weil sie mehr Inhalt vortäuschen, nach wie vor verboten."
Via: vz-nrw.de



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