Lebensmittelkennzeichnungsverordnung

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Immer wieder steht die Kennzeichnung unserer Lebensmittel in der öffentlichen Diskussion. Verbraucherzentralen fordern die Ampel, die Industrie wehrt sich gegen eine verpflichtende wertende Kennzeichnung und preist die selbst entworfene GDA-Kennzeichnung als optimale Lösung auf freiwilliger Basis an. Vor allem älteren Menschen ist die Beschriftung zu klein, wieder andere fordern eine Erläuterung der Angaben. Zunehmend findet man auch Siegel verschiedenster Art auf den Produkten und wer ganz genau hinschaut, sieht auch die Angabe der Betriebsnummer des Herstellers oder fragt sich, was die einzelnen E-Nummern oder die gesundheitsbezogenen Angaben eigentlich bedeuten.

Während die Diskussion über die nährwertbezogenen Angaben (Kalorien, Eiweiß-, Kohlenhydrat-, Fett- und Salzgehalt) noch bis zur angestrebten EU-weiten Lösung weitergehen wird, sind alle anderen Angaben, die man auf Produkten finden kann, in der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln, der sog. Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) festgehalten.

Folgende Vorschriften gelten deutschlandweit für Lebensmittel in Fertigpackungen, mit Ausnahme von Milcherzeugnissen, für welche spezielle Produktverordnungen wie die Konsummilchkennzeichnungsverordnung oder die Butterverordnung Anwendung finden.

Auf der Packung von Lebensmitteln müssen angegeben werden:

  1. Verkehrsbezeichnung
    • Die Verkehrsbezeichnung ist der "Name" des Produkts oder eine Beschreibung.
  2. Hersteller
    • Der Name der Firma und die Anschrift des Herstellers, Verpackers oder ggf. Verkäufers müssen angegeben werden.
  3. Zutatenverzeichnis Im Zutatenverzeichnis müssen alle Zutaten und Zusatzstoffe angegeben sein. Die Zusatzstoffe könnten auch als E 300, E 331 und E 250 angegeben werden.
    • Das Zutatenverzeichnis ist die Aufzählung der Zutaten inklusive Zusatzstoffen (E-Nummern), die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden und, verändert oder unverändert, im Enderzeugnis vorhanden sind. Die Zutaten sind in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung sortiert. Die Zutat mit dem größten Gewichtsanteil steht somit vorne und die Zutat mit dem kleinsten Gewichtsanteil hinten. Der Aufzählung ist ein geeigneter Hinweis voranzustellen, in dem das Wort "Zutaten" erscheint.
    • Aromen müssen mit dem Wort "Aroma" aufgeführt und genauer gekennzeichnet sein, Chinin und Koffein müssen direkt nach der Bezeichnung "Aroma" angegeben werden.
    • Bei bestimmten Klassen von Zutaten müssen die folgenden Bezeichnungen verwendet werden: Farbstoff, Konservierungsstoff, Antioxidationsmittel, Emulgator, Verdickungsmittel, Geliermittel, Stabilisator, Geschmacksverstärker, Säuerungsmittel, Säureregulator, Trennmittel, modifizierte Stärke, Süßstoff, Backtriebmittel, Schaumverhüter, Überzugsmittel, Schmelzsalz (nur bei Schmelzkäse und Erzeugnissen auf der Grundlage von Schmelzkäse), Mehlbehandlungsmittel, Festigungsmittel, Feuchthaltemittel, Füllstoff, Treibgas.
    • Folgende Allergene müssen deklariert werden:
      1. Glutenhaltige Getreide
      2. Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse
      3. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse
      4. Fische und daraus hergestellte Erzeugnisse
      5. Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse
      6. Sojabohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse
      7. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose)
      8. Schalenfrüchte ["Nüsse"], d. h. Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse und Queenslandnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse
      9. Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse
      10. Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse
      11. Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse
      12. Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben
      13. Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse
      14. Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse
  4. Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt den Tag an, bis zu dem der Hersteller die Unbedenklichkeit des Produktes garantiert und muss bei allen verpackten Produkten angegeben sein.
    • Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt das Datum wieder, bis zu dem das Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Es wird mit "mindestens haltbar bis [Tag.Monat.Jahr] " angegeben. Je nach Länge der Haltbarkeit können das Jahr bzw. Tag oder Monat entfallen. Wenn die Haltbarkeit an die Einhaltung bestimmter Temperaturen gebunden ist, muss darauf hingewiesen werden. Bei bestimmten Lebensmitteln wie unter anderem frischem Obst oder Gemüse, Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von über 10 Vol % oder Salz muss kein Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden. Nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums dürfen Lebensmittel noch in den Verkehr gebracht werden, allerdings obliegt dem Händler eine besondere Sorgfaltspflicht.
    • Das Verbrauchsdatum wird bei mikrobiologisch leicht verderblichen Lebensmitteln an Stelle des Mindesthaltbarkeitsdatums mit dem Wortlaut "zu verbrauchen bis [Tag.Monat.Jahr] " und einer Aufbewahrungsbeschreibung angegeben. Nach Ablauf des Verbrauchsdatums dürfen Lebensmittel nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
  5. Alkoholgehalt bei Getränken mit einem Alkoholgehalt > 1,2 Vol %
    • Der bei 20 °C vorhandene Alkoholgehalt ist in der Einheit "vol %" anzugeben. Der Angabe kann das Wort "Alkohol" oder die Abkürzung "alc" vorangestellt werden. Je nach Getränketyp sind verschiedene Abweichungen des Alkoholgehalts von der Angabe erlaubt.
  6. Menge bestimmter Zutaten oder Gattungen der Zutaten
    • Wenn eine Zutatenbezeichnung oder Gattungsbezeichnung in der Verkehrsbezeichnung vorkommt oder die Verkehrsbezeichnung darauf hindeutet oder die Zutat durch Worte, Bilder oder grafische Darstellungen auf dem Etikett hervorgehoben wurde oder die Zutat oder die Gattung von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Lebensmittels ist, muss die Menge dieser Zutat angegeben werden.
  7. Bestimmte Kennzeichnungen bei bestimmten Lebensmitteln Die Nährwertkennzeichnung ist nur für diätetische Produkte verpflichtend, oder für Produkte, bei denen der Hersteller mit bestimmten Produkteigenschaften, z.B. "leicht", wirbt.
    • Es darf die geografische Angabe bei Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete angegeben werden. Näheres dazu ist im Weingesetz geregelt.
    • Bei Süßwaren und Getränken, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten, muss dies angegeben werden. Ab einer Menge von 100 mg/kg bei Süßwaren und einer Menge von 10 mg/l bei Getränken muss der Zusatz "enthält Süßholz" angegeben werden, ab einer Menge von 4 g/kg bei Süßwaren und einer Menge von 300 mg/l bei Getränken, die mehr als 1,2 vol % Alkohol enthalten muss zusätzlich "Enthält Süßholz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden“ aufgedruckt werden.
  8. Gegebenenfalls kann der Hinweis "mit Pflanzensterin-/Pflanzenstanolzusatz" mit in Verordnung (EG) Nr. 608/2004 beschriebenen Zusatzhinweisen angebracht werden.

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